§ 42 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstand, dass ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen oder in der Sache selbst entschieden haben (bejahender Kompetenzkonflikt), kann nur so lange gestellt werden, als nicht in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch gefällt ist.

(2) Der Antrag ist von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes binnen der Frist von vier Wochen nach Ablauf des Tages zu stellen, an dem diese Behörde von dem Kompetenzkonflikt amtlich Kenntnis erlangt hat.

(3) Die Versäumung dieser Frist hat die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung der Rechtssache zur Folge.

(4) Die antragstellende Behörde hat sofort dem betreffenden Gerichte mitzuteilen, dass sie den Antrag gestellt hat.

(5) Das Einlangen dieser Mitteilung unterbricht das anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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