Mit Eingabe vom 12. Jänner 1998 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag, den Grenzkataster der Katastralgemeinde T hinsichtlich der Grundstücke Nr. .560 und Nr. 5729/1 dahingehend zu berichtigen, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze gemäß dem Zusammenlegungsplan T vom 24. Februar 1983, Zl. IIIb 2-ZH-167/256, von Grenzpunkt 8629 zu Grenzpunkt 8654 verläuft. Mit Bescheid vom 8. Februar 1999 gab das Vermessungsamt I diesem Antrag statt. Es führte im Wesentlichen begrü... mehr lesen...
Index: L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeFlurbereinigung Tirol80/06 Bodenreform95/03 Vermessungsrecht
Norm: FlVfGG §47 Abs1;FlVfGG §47 Abs2;FlVfLG Tir 1996 §23 Abs1;FlVfLG Tir 1996 §23 Abs2;FlVfLG Tir 1996 §84;VermG 1968 §13 Abs1 idF 1975/238;
Rechtssatz: Feststeht, dass die "Behelfe" im Sinne des § 84 Tir FlVfLG 1996 selbst keine originären Rechte begründen können, daher ist eine Abweichung vo... mehr lesen...