§ 22 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
Paragraph 22,

Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Die Verhandlung ist an der Amtstafel und auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes vorher kundzumachen. Darüber hinaus kann sie im Internet auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt gemacht werden.

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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