Schriftsätze, die den Anforderungen der §§ 15, 17, 57 Abs. 2 letzter Satz, 57a Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 letzter Satz und 62a Abs. 3 und 4 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen. Schriftsätze, die den Anforderungen der Paragraphen 15,, 17, 57 Absatz 2, letzter Satz, 57a Absatz 3 und 4, 62 Absatz 2, letzter Satz und 62a Absatz 3 und 4 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen.
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