Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Erkenntnis ist, wenn möglich, sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu fällen und mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sofort mündlich zu verkünden. Die Verkündung des Erkenntnisses ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig.
(2)Absatz 2Wenn das Erkenntnis nicht sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, so wird es entweder mündlich in einer besonderen, den Beteiligten nach Schluss der Verhandlung sofort bekanntzugebenden öffentlichen Tagsatzung verkündet oder nach Ermessen des Gerichtshofes auf schriftlichem Wege durch Zustellung einer Ausfertigung bekanntgemacht.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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