§ 22 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 22,

Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Die Verhandlung ist an der Amtstafel und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes vorher kundzumachen. Darüber hinaus kann sie im Internet auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt gemacht werden.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.02.2017 bis 18.07.2024
Paragraph 22,

Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Die Verhandlung ist an der Amtstafel und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes vorher kundzumachen. Darüber hinaus kann sie im Internet auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt gemacht werden.

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