§ 23 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Das Ausbleiben der Geladenen steht der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.

In Kraft seit 05.07.1953 bis 31.12.9999
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