Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Artikel 126 a,, 127c Ziffer eins,, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.
(2)Absatz 2Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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