§ 19 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach § 10, § 36d, § 92 und § 93 in Verbindung mit § 92 nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind.

(2) Die Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.

(3) Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:

1.

die Ablehnung der Behandlung eines Antrages bzw. einer Beschwerde gemäß Art. 139 Abs. 1b B-VG, Art. 140 Abs. 1b B-VG und Art. 144 Abs. 2 B-VG;

2.

die Zurückweisung eines Antrages bzw. einer Beschwerde wegen

a)

offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,

b)

Versäumung einer gesetzlichen Frist,

c)

nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,

d)

rechtskräftig entschiedener Sache und

e)

Mangels der Legitimation;

3.

die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung (§ 86);

4.

die Entscheidung in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist.

(4) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies gilt nicht bei Anträgen auf Mandatsverlust gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2014)

In Kraft seit 01.02.2017 bis 31.12.9999
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