§ 19 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach § 10, § 36d, § 92 und § 93 in Verbindung mit § 92 nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind.Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes werden mit Ausnahme der Erkenntnisse nach Paragraph 10,, Paragraph 36 d,, Paragraph 92 und Paragraph 93, in Verbindung mit Paragraph 92, nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der Antragsteller, die Gegenpartei und die etwa sonst Beteiligten zu laden sind.
  2. (2)Absatz 2Die Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
  3. (3)Absatz 3Ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung können in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Ablehnung der Behandlung eines Antrages bzw. einer Beschwerde gemäß Art. 139 Abs. 1b B-VG, Art. 140 Abs. 1b B-VG und Art. 144 Abs. 2 B-VG;die Ablehnung der Behandlung eines Antrages bzw. einer Beschwerde gemäß Artikel 139, Absatz eins b, B-VG, Artikel 140, Absatz eins b, B-VG und Artikel 144, Absatz 2, B-VG;
    2. 2.Ziffer 2die Zurückweisung eines Antrages bzw. einer Beschwerde wegen
      1. a)Litera aoffenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes,
      2. b)Litera bVersäumung einer gesetzlichen Frist,
      3. c)Litera cnicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse,
      4. d)Litera drechtskräftig entschiedener Sache und
      5. e)Litera eMangels der Legitimation;
    3. 3.Ziffer 3die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung (§ 86);die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglosstellung (Paragraph 86,);
    4. 4.Ziffer 4die Entscheidung in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist.
  4. (4)Absatz 4Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies gilt nicht bei Anträgen auf Mandatsverlust gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG.Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies gilt nicht bei Anträgen auf Mandatsverlust gemäß Artikel 141, Absatz eins, Litera c, B-VG.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2014)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2014,)

In Kraft seit 01.02.2017 bis 31.12.9999
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