Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsÜber Personen, die die Amtshandlung des Verfassungsgerichtshofes stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, kann der Vorsitzende, wenn Ermahnung erfolglos geblieben ist, eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 109 Euro und, falls diese uneinbringlich ist, Haft bis zu drei Tagen verhängen. Bei erschwerenden Umständen ist die selbstständige oder gleichzeitige Verhängung einer Haftstrafe bis zur angegebenen Dauer zulässig. Die gleichen Ordnungsstrafen kann der Verfassungsgerichtshof über Personen verhängen, die sich in Schriftsätzen einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
(2)Absatz 2Gegen Personen, die die Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann der Verfassungsgerichtshof eine Mutwillensstrafe bis 109 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei Tagen verhängen.
(3)Absatz 3Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen dem Bund zu.
(4)Absatz 4Zur Exekution der Beschlüsse des Vorsitzenden gemäß Abs. 1 oder des Verfassungsgerichtshofes gemäß Abs. 1 oder 2 sind die ordentlichen Gerichte berufen.Zur Exekution der Beschlüsse des Vorsitzenden gemäß Absatz eins, oder des Verfassungsgerichtshofes gemäß Absatz eins, oder 2 sind die ordentlichen Gerichte berufen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28 VfGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 VfGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28 VfGG