Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Unbeschadet des § 85 kann der Verfassungsgerichtshof in bei ihm anhängigen Rechtssachen durch Beschluss einstweiligen Rechtsschutz zuerkennen, wenn dies nach den Vorschriften des Unionsrechts erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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