§ 31 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Hat aber von mehreren Meinungen wenigstens eine die Hälfte aller Stimmen auf sich vereinigt, ist auch der Vorsitzende verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Tritt er in diesem Fall einer Meinung bei, die die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt hat, ist sie zum Beschluss erhoben. Besteht zwischen zwei gleichgeteilten Meinungen der Unterschied nur über Summen, kann der Vorsitzende auch eine mittlere Summe bestimmen. Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 bedürfen der Einstimmigkeit.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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