Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEine Verhandlung, die anberaumt ist, kann nur aus erheblichen Gründen verlegt werden. Für einen darauf gerichteten Antrag ist die Zustimmung der Gegenpartei weder erforderlich noch ausreichend.
(2)Absatz 2Die Verlegung wird durch den Gerichtshof beschlossen, wenn dieser versammelt ist, sonst von dem Präsidenten verfügt.
In Kraft seit 05.07.1953 bis 31.12.9999
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