Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache einem ständigen Referenten zu. Er kann aber ausnahmsweise auch ein anderes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit einem Referat betrauen.
In Kraft seit 05.07.1953 bis 31.12.9999
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