§ 30 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.

(2) Die Beratung beginnt mit der Antragstellung des Referenten, worauf die Wechselrede eingeleitet wird. Nach Abschluss der Wechselrede erfolgt die Abstimmung.

(3) Der Vorsitzende stellt fest, in welcher Ordnung über die gestellten Anträge abgestimmt werden soll. Auf Antrag eines Stimmführers ist hierüber vom Gerichtshof ein Beschluss einzuholen. Die Stimmführer haben ihre Stimmen nach dem Lebensalter vom ältesten angefangen, abzugeben.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 VfGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 VfGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

20 Entscheidungen zu § 30 VfGG


Entscheidungen zu § 30 VfGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 VfGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 VfGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VfGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 VfGG
§ 31 VfGG