Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 52,
Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:
1.Ziffer einsDie Bestimmungen des § 8 Z. 1 und der §§ 40, 49 und 50 sind auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 8, Ziffer eins und der Paragraphen 40,, 49 und 50 sind auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden.
2.Ziffer 2Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen, Widmungen und Flächenausmaße sind auf Grund von Erhebungen gemäß § 38 durch die Angabe der Benützungsarten und der Flächenausmaße gemäß § 9 Abs. 3 Z. 2 und 3 zu ersetzen.Die bisherigen Angaben über Kulturgattungen, Widmungen und Flächenausmaße sind auf Grund von Erhebungen gemäß Paragraph 38, durch die Angabe der Benützungsarten und der Flächenausmaße gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 zu ersetzen.
3.Ziffer 3Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe oder zur Harmonisierung von Verwaltungsgrenzen zweckmäßig ist und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.Grundstücke des Grundsteuerkatasters können unter der Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz eins, von Amts wegen vereinigt oder geändert werden, wenn dies im Zuge von Erhebungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, zur Darstellung von Grundflächen gleicher Benützungsart in der Katastralmappe oder zur Harmonisierung von Verwaltungsgrenzen zweckmäßig ist und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.
4.Ziffer 4Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters gemäß § 12 ist ausgeschlossen.Die Vereinigung von im Grundsteuerkataster enthaltenen Grundstücken mit jenen des Grenzkatasters gemäß Paragraph 12, ist ausgeschlossen.
5.Ziffer 5Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.
6.Ziffer 6Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß § 850 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß Paragraph 850, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.
7.Ziffer 7Ergibt sich auf Grund der vorhandenen Behelfe oder neuer technischer Unterlagen, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines oder mehrerer Grundstücke im Zuge der Anlegung der digitalen Katastralmappe nicht entsprechend den vorhandenen Unterlagen erfolgte, so ist diese von Amts wegen zu verbessern.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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