Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(Anm.: Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955)
In Kraft seit 01.01.1969 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 55 VermG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 VermG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 55 VermG