Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des § 9a Abs. 3 Z 2 und 4 und des § 44 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Z 10, des § 9 Abs. 7, des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8, 9 und 11 und des § 9b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 7, 9 Abs.1, 4 und 5, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz und hinsichtlich des § 14 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 12, Absatz 3,, 25 Absatz 4,, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 und des Paragraph 44, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph eins, Ziffer 10,, des Paragraph 9, Absatz 7,, des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer 8,, 9 und 11 und des Paragraph 9 b, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Paragraphen 5, Absatz eins,, 3 und 4, 7, 9 Absatz ,, 4 und 5, 39, 43 Absatz 3,, 44 Absatz eins,, 45, 47 Absatz 3 und 52 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz und hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50 und 53 bis 56 ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 53 Z 2, soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 12, Absatz 3,, 25 Absatz 4,, 49, 50 und 53 bis 56 ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 53, Ziffer 2,, soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 58 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 58, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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