§ 49 VermG

VermG - Vermessungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch kann demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat.

In Kraft seit 01.01.1969 bis 31.12.9999
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