Begründung: Mit der am 11. 5. 2006 eingebrachten Klage stellte der Kläger gegenüber der beklagten Gemeinde das Begehren, festzustellen, „dass die beim Vermessungsamt Innsbruck durchgeführte Mappenberichtigung ... hinsichtlich des gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen GSt-Nr. 694 und 695, Grundbuch *****, der klagenden Partei einerseits und GSt-Nr. 705, Grundbuch *****, der beklagten Partei andererseits, wobei der gemeinsame Grenzverlauf mit den Punkten 12695-20184-20185 bezeichnet wir... mehr lesen...
Norm: VermG §52 Z5DVf JN §1
Rechtssatz: Für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung ist der Rechtsweg unzulässig. Für ein solches Begehren kommt als einzige Rechtsgrundlage § 52 Z 5 VermG in Betracht. Dabei handelt es sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren, in welchem den Grundeigentümern keine Antragslegitimation zukommt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: VermG §52 Z5DVf JN §1
Rechtssatz: Für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung ist der Rechtsweg unzulässig. Für ein solches Begehren kommt als einzige Rechtsgrundlage § 52 Z 5 VermG in Betracht. Dabei handelt es sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren, in welchem den Grundeigentümern keine Antragslegitimation zukommt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Der erkennende Senat hat bereits zu... mehr lesen...
Norm: VermG §52 Z3
Rechtssatz: Die Beseitigung von sogenannten Sprungklammern durch Neubezeichnung der nicht aneinandergrenzenden Grundstücksteile ist als amtswegige Änderung von Grundstücken im Sinne des § 52 Z 3 VermG aufzufassen (so bereits 5Ob78/01h). Entscheidungstexte 5 Ob 276/03d Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 276/03d ... mehr lesen...
Norm: VermG §52 Z3
Rechtssatz: Die Beseitigung von sogenannten Sprungklammern durch Neubezeichnung der nicht aneinandergrenzenden Grundstücksteile ist als amtswegige Änderung von Grundstücken im Sinne des § 52 Z 3 VermG aufzufassen (so bereits 5Ob78/01h). Entscheidungstexte 5 Ob 276/03d Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 276/03d ... mehr lesen...
Begründung: Die Revisionsrekurswerber sind je zur Hälfte Eigentümer der EZ ***** GB *****, zu der ua das Grundstück 51/1 gehört. Dieses Grundstück hat eine Gesamtfläche von 359 m**2. Darauf entfallen 327 m**2 auf eine Teilfläche und 32 m**2 auf eine andere Teilfläche, wobei beide Teilflächen in der Natur nicht zusammenhängen. Diese beiden Teilflächen waren bisher, um ihre Zusammengehörigkeit ersichtlich zu machen, in der Katastralmappe mit "Sprungklammern" verbunden. Verfahren... mehr lesen...
Norm: LiegTeilG §26VermG §52 Z3
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 26 LiegTeilG gilt auch für einen vom Vermessungsamt auf Grund des § 52 Z 3 VermG erstellten Anmeldungsbogen, weil durch § 26 LiegTeilG die Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe mit dem Grundkataster schlechthin sichergestellt werden soll. Entscheidungstexte 5 Ob 65/93 Entscheidungstext OGH 29.06.199... mehr lesen...
Norm: LiegTeilG §26VermG §52 Z3
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 26 LiegTeilG gilt auch für einen vom Vermessungsamt auf Grund des § 52 Z 3 VermG erstellten Anmeldungsbogen, weil durch § 26 LiegTeilG die Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe mit dem Grundkataster schlechthin sichergestellt werden soll. Entscheidungstexte 5 Ob 65/93 Entscheidungstext OGH 29.06.199... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Eigentümerin der Grundstücke 262 und 376 je KG Sattendorf. Diese Grundstücke grenzen im Süden an das Grundstück 502/1 Ossiachersee, das als öffentliches Wassergut im Eigentum der klagenden R*** Ö*** steht. Bei Anlegung des Grundkatasters führte die den Grundstücken 262 und 376 entsprechende Grundfläche die Bezeichnung 501 KG Sattendorf; dieses Grundstück wurde um das Jahr 1951 in die Grundstücke 501/1 und 501/2, deren Bezeichnung später in 262 und 376 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §431ABGB §851VermG §25VermG §28VermG §49VermG §52
Rechtssatz: Auch bei Neuanlegung des Grenzkatasters bleibt die im außerstreitigen Verfahren festgestellte Grenze für den Grenzkataster maßgeblich, wenn es dem in diesem Verfahren Unterlegenen nicht gelingt, im Verfahren über seine Eigentumsklage sein besseres Recht und damit die Unrichtigkeit des im außerstreitigen Verfahren als berechtigt anerkannten Grenzverlauf zu beweisen; der blo... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht ordnete aufgrund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 17. Juni 1986, GZ A 150/86, betreffend die Katastralgemeinde Attersee unter anderem ob der Liegenschaft EZ 43 KG Attersee gemäß §§ 12, 52 Z 3 VermG die Löschung der zu dieser Liegenschaft gehörigen Grundstücke 100, 124 und 749 infolge Einbeziehung in das Grundstück 750/1 an. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Liegenschaftseigentümer erhobenen Rekurs aus nachstehenden Erwägunge... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gVermG §12VermG §38VermG §52
Rechtssatz: Die Ansicht, daß für eine im Zuge von Erhebungen nach § 38 Abs 1 Z 2 VermG erfolgte Grundstückszusammenlegung, die urkundlich dargetan ist, weder ein Antrag des Liegenschaftseigentümers noch dessen Zustimmung zu einem amtswegigen Vorgehen des Vermessungsamtes erforderlich sei, ist im Hinblick auf den in § 52 Z 3 VermG enthaltenen Hinweis auf § 12 Abs 1 VermG, nicht aber auch § 12 A... mehr lesen...
Norm: VermG §52 Z3
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 52 Z 3 VermG soll vermeiden, daß im Zuge der Ersichtlichmachung der Benützungsabschnitte die Beibehaltung der Grundstücke des Grundsteuerkatasters innerhalb eines Eigentumskomplexes zu unübersichtlichen Darstellungen in der Katastralmappe führt. Die aus den ehemaligen Kulturgattungen entstandenen Abgrenzungen der Grundstücke des Grundsteuerkatasters sollen daher mittels eines einfachen Verfahr... mehr lesen...
Norm: VermG §52 Z3
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 52 Z 3 VermG soll vermeiden, daß im Zuge der Ersichtlichmachung der Benützungsabschnitte die Beibehaltung der Grundstücke des Grundsteuerkatasters innerhalb eines Eigentumskomplexes zu unübersichtlichen Darstellungen in der Katastralmappe führt. Die aus den ehemaligen Kulturgattungen entstandenen Abgrenzungen der Grundstücke des Grundsteuerkatasters sollen daher mittels eines einfachen Verfahr... mehr lesen...