Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Gerichte sind verpflichtet, Entscheidungen über festgelegte Grundstücksgrenzen dem Vermessungsamt mitzuteilen. Sonstige Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommene Meldungen über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die in § 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; die in § 9a Abs. 2 Z 9 und in § 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 9 bezeichneten Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat jeweils umgehend nach der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des § 9a Abs. 1 zu erfolgen. Für die Meldung ist die gemäß § 5 GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte Adress-GWR-Online-Applikation, beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die Meldung sind alle bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße Zurverfügungstellung von authentischen Adressdaten im Sinne des § 9a betrifft, erfüllt.Die Gemeinden haben dem Adressregister die in Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 und die in Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; die in Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 9 und in Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 6,, 7 und 9 bezeichneten Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat jeweils umgehend nach der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des Paragraph 9 a, Absatz eins, zu erfolgen. Für die Meldung ist die gemäß Paragraph 5, GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte Adress-GWR-Online-Applikation, beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die Meldung sind alle bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße Zurverfügungstellung von authentischen Adressdaten im Sinne des Paragraph 9 a, betrifft, erfüllt.
In Kraft seit 01.11.2016 bis 31.12.9999
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