Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsGrenzkataster und Grundbuch sind in Übereinstimmung zu halten.
(2)Absatz 2Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse von Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können, mit Anmeldungsbogen mitzuteilen.
(3)Absatz 3Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in den Kataster gemäß § 14 Abs. 5 zu gewähren.Dem Grundbuchsgericht ist die unmittelbare Einsicht in den Kataster gemäß Paragraph 14, Absatz 5, zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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