Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsFür die Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Auszüge und für Amtshandlungen nach Abs. 2 Z 3 sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach der für die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen und Kosten (Drucksorten, Material, Reisekosten, Postgebühren und Kosten der automationsunterstützten Datenverarbeitung) zu ermitteln. Ändert sich der so ermittelte Aufwand um mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen Verwaltungsabgaben vorzunehmen.Für die Ausstellung der in Absatz 2, Ziffer eins und 2 angeführten Auszüge und für Amtshandlungen nach Absatz 2, Ziffer 3, sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach der für die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen und Kosten (Drucksorten, Material, Reisekosten, Postgebühren und Kosten der automationsunterstützten Datenverarbeitung) zu ermitteln. Ändert sich der so ermittelte Aufwand um mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen Verwaltungsabgaben vorzunehmen.
(2)Absatz 2Auszüge und Amtshandlungen im Sinne des Abs. 1 sindAuszüge und Amtshandlungen im Sinne des Absatz eins, sind
1.Ziffer einsAuszüge aus dem Grundstücksverzeichnis,
2.Ziffer 2Auszüge aus dem technischen Operat,
3.Ziffer 3Amtshandlungen nach den §§ 12 (auf Antrag des Eigentümers), 18, 34, 38 Abs. 1 Z 1 (auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41 sowie Beurkundungen gemäß § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes.Amtshandlungen nach den Paragraphen 12, (auf Antrag des Eigentümers), 18, 34, 38 Absatz eins, Ziffer eins, (auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41 sowie Beurkundungen gemäß Paragraph 13, des Liegenschaftsteilungsgesetzes.
(3)Absatz 3Für Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuches und aus den Hilfsverzeichnissen sind Gerichtsgebühren gemäß den Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.Für Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuches und aus den Hilfsverzeichnissen sind Gerichtsgebühren gemäß den Tarifposten des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
(4)Absatz 4Auszüge gemäß Abs. 2 und Abschriften gemäß Abs. 3 sind nur auf Antrag amtlich zu beglaubigen. Auszüge und Abschriften, die nicht amtlich beglaubigt sind und im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.Auszüge gemäß Absatz 2 und Abschriften gemäß Absatz 3, sind nur auf Antrag amtlich zu beglaubigen. Auszüge und Abschriften, die nicht amtlich beglaubigt sind und im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung hergestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.
(5)Absatz 5Die besonderen Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 2 und die Gerichtsgebühren für Abschriften aus dem Grundbuch gemäß Abs. 3 sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.Die besonderen Verwaltungsabgaben gemäß Absatz 2 und die Gerichtsgebühren für Abschriften aus dem Grundbuch gemäß Absatz 3, sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.
In Kraft seit 09.07.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 47 VermG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 VermG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47 VermG