(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Insbesondere werden, soweit sie noch in Geltung stehen, aufgehoben:
(Anm.: es folgt eine Auflistung von Außerkrafttretensbestimmungen)
(4) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 8, § 9 Abs. 1, 4 und 6, die §§ 9a und 10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 46, § 47 Abs. 1 erster Satz, 47a Abs. 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 47a Abs. 1 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2004 folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Zugang zum Adressregister gemäß § 47a gegeben ist. Dies umfasst auch die Erlassung der Verordnung gemäß § 47a Abs. 2.
(6) § 8 Z 2, § 9 Abs. 1, 2 und 7, § 14 Abs. 1, § 18, § 20, § 37, § 39, § 43Abs. 5 und 6, § 45, § 46, § 47 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Der Zeitpunkt der technischen Umsetzung des Geschäftsregisters und der Trennstücktabelle gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 sowie der Ersichtlichmachung gemäß § 8 Z 2 lit. c wird nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgesetzt.
(7) Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung wirksam werden.
(8) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 bleibt § 46 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008 in Kraft.
(9) Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß § 2a Abs. 1 GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.
(10) § 3 Abs. 2 und Abs. 4, § 9a Abs. 2 Z 7, § 18a Abs. 2, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 5, § 43 Abs. 4 und Abs. 6, § 47 Abs. 5, § 57 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2012 treten mit 7. Mai 2012 in Kraft.
(11) Die §§ 3 Abs. 4 und 51 Abs. 4 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12) § 2 Abs. 1, § 3, § 8 Z 2 lit. a, § 9 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 2 und 3, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 2, § 17 Z 5, § 18a, § 18b, § 20, § 22 Abs. 1, § 32b, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Z 2, § 39 Abs. 3 Z 3, § 40 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 6 und 7, § 44 Abs. 1, § 52 Z 7 und § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 treten mit 1. November 2016 in Kraft. § 32a, § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 treten mit 31. März 2017 in Kraft. Verfahren gemäß § 18a, die vor dem 1. November 2016 bei der Vermessungsbehörde anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2013, fortzuführen.
(13) § 9a Abs. 2 Z 9 bis 12, Abs. 3 Z 2, 4 und 9 bis 13 sowie Abs. 4, § 9b, § 14 Abs. 1, § 52 Z 3 sowie § 59 Abs. 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(13) § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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