§ 8 VermG

VermG - Vermessungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

1.

zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,

2.

zur Ersichtlichmachung

a)

der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),

b)

der Flächenausmaße,

c)

der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,

d)

sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und

3.

zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.

In Kraft seit 01.11.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 VermG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 VermG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

59 Entscheidungen zu § 8 VermG


Entscheidungen zu § 8 VermG


Entscheidungen zu § 8 Abs. 1 VermG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 VermG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 VermG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VermG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7a VermG
§ 9 VermG