Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
1. | zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke, | |||||||||
2. | zur Ersichtlichmachung | |||||||||
a) | der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen), | |||||||||
b) | der Flächenausmaße, | |||||||||
c) | der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters, | |||||||||
d) | sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und | |||||||||
3. | zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude. |
0 Kommentare zu § 8 VermG