Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
Paragraph 8,
Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
1.Ziffer einszum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
2.Ziffer 2zur Ersichtlichmachung
a)Litera ader Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, (Nutzungen),
b)Litera bder Flächenausmaße,
c)Litera cder vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,
d)Litera dsonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
3.Ziffer 3zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.
In Kraft seit 01.11.2016 bis 31.12.9999
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