IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.07.2017, Zahl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs ... mehr lesen...