Kommentar zum § 12 VerG

Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc am 12.11.2013

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Jeder Bescheid, der entgegen den Bestimmungen des VerG - also ohne dass eine der in §12 Abs1 VerG umschriebenen Voraussetzungen vorliegt - die beabsichtigte Bildung eines Vereins nicht gestattet, verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vereinsfreiheit (vgl. zB VfSlg. 8567/1979, 9246/1981).

Die Vereinsgründung ist zulässigerweise nur dann nicht zu gestatten, wenn die Statuten in Widerspruch zu einer Rechtsvorschrift stehen (vgl. zB VfSlg. 3751/1960, 4044/1961, 4319/1962, 6800/1972). Die bloße Vermutung, ein Verein werde sich gesetz- oder rechtswidrig betätigen, ist für die Nichtgestattung der Vereinsgründung nicht ausreichend (vgl. VfSlg. 2334/1952, 4936/1965).

Die Vereinsstatuten sind im Zweifel gesetzeskonform und im Sinne der Vereinsfreiheit auszulegen (vgl. zB VfSlg. 8844/1980).


§ 12 VerG | 1. Version | 655 Aufrufe | 12.11.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Zitiervorschlag: Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc in jusline.at, VerG, § 12, 12.11.2013
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