Jeder Bescheid, der entgegen den Bestimmungen des VerG - also ohne dass eine der in §12 Abs1 VerG umschriebenen Voraussetzungen vorliegt - die beabsichtigte Bildung eines Vereins nicht gestattet, verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vereinsfreiheit (vgl. zB VfSlg. 8567/1979, 9246/1981).
Die Vereinsgründung ist zulässigerweise nur dann nicht zu gestatten, wenn die Statuten in Widerspruch zu einer Rechtsvorschrift stehen (vgl. zB VfSlg. 3751/1960, 4044/1961, 4319/1962, 6800/1972). Die bloße Vermutung, ein Verein werde sich gesetz- oder rechtswidrig betätigen, ist für die Nichtgestattung der Vereinsgründung nicht ausreichend (vgl. VfSlg. 2334/1952, 4936/1965).
Die Vereinsstatuten sind im Zweifel gesetzeskonform und im Sinne der Vereinsfreiheit auszulegen (vgl. zB VfSlg. 8844/1980).