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Es bleiben Das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Bediensteten sowie Organen der Gemeinde Wien oder des Landes Wien (Wiener Verzichtsgesetz –
W-VerzG), LGBl. Nr. 8/1972, bleibt unberührt:. Das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Bediensteten sowie Organen der Gemeinde Wien oder des Landes Wien (Wiener Verzichtsgesetz –
W-VerzG), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1972,, bleibt unberührt.
Es bleiben Das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Bediensteten sowie Organen der Gemeinde Wien oder des Landes Wien (Wiener Verzichtsgesetz –
W-VerzG), LGBl. Nr. 8/1972, bleibt unberührt:. Das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde Wien gegenüber Bediensteten sowie Organen der Gemeinde Wien oder des Landes Wien (Wiener Verzichtsgesetz –
W-VerzG), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1972,, bleibt unberührt.