§ 54d VBO 1995

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Ist das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 7 dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 1 zweiter Satz Z 7 der Dienstordnung 1994nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung gekündigt oder vorzeitig beendet worden, ist die Kündigung (§ 41 Abs. 2 letzter Satz), Entlassung (§ 45 Abs. 1 und 2) oder Auflösungserklärung (§ 41 Abs. 3) auf Grund einer Klage des betroffenen Vertragsbediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.

(2) Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 erster Satz dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.

(3) Lässt ein Vertragsbediensteter eine unter Abs. 1 oder 2 fallende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.

(4) Der Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.

Stand vor dem 10.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.12.2018

(1) Ist das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 7 dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 1 zweiter Satz Z 7 der Dienstordnung 1994nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung gekündigt oder vorzeitig beendet worden, ist die Kündigung (§ 41 Abs. 2 letzter Satz), Entlassung (§ 45 Abs. 1 und 2) oder Auflösungserklärung (§ 41 Abs. 3) auf Grund einer Klage des betroffenen Vertragsbediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.

(2) Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 erster Satz dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.

(3) Lässt ein Vertragsbediensteter eine unter Abs. 1 oder 2 fallende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.

(4) Der Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.

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