§ 54d VBO 1995 Beendigung des Dienstverhältnisses

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 7 dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 1 zweiter Satz Z 7 der Dienstordnung 1994nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung gekündigt oder vorzeitig beendet worden, ist die Kündigung (§ 41 Abs. 2 letzter Satz), Entlassung (§ 45 Abs. 1 und 2) oder Auflösungserklärung (§ 41 Abs. 3) auf Grund einer Klage des betroffenen Vertragsbediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.Ist das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 7, dieses Gesetzes oder des Paragraph 18 a, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 7, der Dienstordnung 1994nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung gekündigt oder vorzeitig beendet worden, ist die Kündigung (Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz), Entlassung (Paragraph 45, Absatz eins und 2) oder Auflösungserklärung (Paragraph 41, Absatz 3,) auf Grund einer Klage des betroffenen Vertragsbediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.
  2. (2)Absatz 2Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 erster Satz dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, erster Satz dieses Gesetzes oder des Paragraph 18 a, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.
  3. (3)Absatz 3Lässt ein Vertragsbediensteter eine unter Abs. 1 oder 2 fallende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.Lässt ein Vertragsbediensteter eine unter Absatz eins, oder 2 fallende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.
  4. (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.

Stand vor dem 10.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.12.2018
  1. (1)Absatz einsIst das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 7 dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 1 zweiter Satz Z 7 der Dienstordnung 1994nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung gekündigt oder vorzeitig beendet worden, ist die Kündigung (§ 41 Abs. 2 letzter Satz), Entlassung (§ 45 Abs. 1 und 2) oder Auflösungserklärung (§ 41 Abs. 3) auf Grund einer Klage des betroffenen Vertragsbediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.Ist das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 7, dieses Gesetzes oder des Paragraph 18 a, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 7, der Dienstordnung 1994nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung gekündigt oder vorzeitig beendet worden, ist die Kündigung (Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz), Entlassung (Paragraph 45, Absatz eins und 2) oder Auflösungserklärung (Paragraph 41, Absatz 3,) auf Grund einer Klage des betroffenen Vertragsbediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.
  2. (2)Absatz 2Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 erster Satz dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 1 erster Satz der Dienstordnung 1994nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, erster Satz dieses Gesetzes oder des Paragraph 18 a, Absatz eins, erster Satz der Dienstordnung 1994nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.
  3. (3)Absatz 3Lässt ein Vertragsbediensteter eine unter Abs. 1 oder 2 fallende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.Lässt ein Vertragsbediensteter eine unter Absatz eins, oder 2 fallende Beendigung des Dienstverhältnisses gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens.
  4. (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde.

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