§ 54a VBO 1995 Schadenersatz wegen Diskriminierung bei Begründung des Dienstverhältnisses

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2018 bis 31.12.9999
§ 54a.Paragraph 54 a,

Ist das vertragsmäßige Dienstverhältnis infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 1 dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 1 zweiter Satz Z 1 der Dienstordnung 1994nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht begründet worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Bewerber zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 10 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden. Ist das vertragsmäßige Dienstverhältnis infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, dieses Gesetzes oder des Paragraph 18 a, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, der Dienstordnung 1994nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht begründet worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Bewerber zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

Stand vor dem 10.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.12.2018
§ 54a.Paragraph 54 a,

Ist das vertragsmäßige Dienstverhältnis infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 1 dieses Gesetzes oder des § 18a Abs. 1 zweiter Satz Z 1 der Dienstordnung 1994nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht begründet worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Bewerber zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 10 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden. Ist das vertragsmäßige Dienstverhältnis infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, dieses Gesetzes oder des Paragraph 18 a, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, der Dienstordnung 1994nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht begründet worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Bewerber zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

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