(1) Zur Konstituierung hat der Präsident den Ausschuss einzuberufen und bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz zu führen.
(2) Der Ausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann sowie einen Obmannstellvertreter zu wählen. Das Ergebnis der Konstituierung ist dem Präsidenten anzuzeigen.
(3) Bei der Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter ist auf das Stärkeverhältnis der Fraktionen angemessen Bedacht zu nehmen.
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