(1) Die Landtagsdirektion ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidenten, des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere die
a) | Bereitstellung und Weiterleitung der Beratungsunterlagen, | |||||||||
b) | Herstellung der Sitzungsberichte, | |||||||||
c) | Dokumentation der Aufgaben und der Tätigkeit des Landtages, | |||||||||
d) | Wahrnehmung des Schriftverkehrs und des Zahlungsverkehrs sowie die | |||||||||
e) | Verwaltung der Sachmittel. |
(2) Die Leitung der Landtagsdirektion obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten (§ 15 Abs. 3) dem Landtagsdirektor.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007
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