§ 19 Vbg. GL

Vbg. GL - Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landtagsdirektion ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidenten, des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere die

a)

Bereitstellung und Weiterleitung der Beratungsunterlagen,

b)

Herstellung der Sitzungsberichte,

c)

Dokumentation der Aufgaben und der Tätigkeit des Landtages,

d)

Wahrnehmung des Schriftverkehrs und des Zahlungsverkehrs sowie die

e)

Verwaltung der Sachmittel.

(2) Die Leitung der Landtagsdirektion obliegt, unbeschadet des Weisungsrechtes des Präsidenten (§ 15 Abs. 3) dem Landtagsdirektor.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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