(1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden das Präsidium. Den Vorsitz hat der Präsident zu führen.
(2) Außer den Fällen, in welchen die Geschäftsordnung die Beratung und Beschlussfassung für einen Gegenstand dem Präsidium ausdrücklich zuweist, ist es dem Ermessen des Präsidenten freigestellt, welche Angelegenheiten er einer Beratung durch das Präsidium unterziehen will.
(3) Wenn ein Mitglied des Präsidiums aus seinem Amt ausscheidet, ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 1 und 2 eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
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