(1) Die Mitglieder des Präsidiums und die Obmänner der Landtagsklubs bilden das erweiterte Präsidium. Dieses ist ein beratendes Organ. Den Vorsitz hat der Präsident zu führen.
(2) Das erweiterte Präsidium hat den Präsidenten insbesondere bei der Durchführung des Arbeitsplanes, der Festlegung der Tagesordnung und der Sitzungszeiten des Landtages und bei der Vorbereitung des den Landtag betreffenden Teiles des Voranschlages zu unterstützen.
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