§ 57 VBG Aufnahme

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsVertragsprofessoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 97 des Universitätsgesetzes 2002) aus. Sie stehen in einem zeitlich befristeten (Abs. 2) oder in einem unbefristeten (Abs. 3) Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens fünf Jahren zu begrenzen, eine einmalige Verlängerung um höchstens fünf Jahre ist zulässig.Vertragsprofessoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors (Paragraph 97, des Universitätsgesetzes 2002) aus. Sie stehen in einem zeitlich befristeten (Absatz 2,) oder in einem unbefristeten (Absatz 3,) Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens fünf Jahren zu begrenzen, eine einmalige Verlängerung um höchstens fünf Jahre ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Aufnahme in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis darf erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsals Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (§ 160 BDG 1979) Universitätsprofessor oderals Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (Paragraph 160, BDG 1979) Universitätsprofessor oder
    2. 2.Ziffer 2als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder
    3. 3.Ziffer 3wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder
    4. 4.Ziffer 4wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder der Universität der Künste oder einer ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (§ 4 Abs. 7 UOG, § 3 Abs. 1a UOG 1993, § 3 Abs. 3 KUOG, § 2 Abs. 5 KH-OG, § 5 Abs. 2 AOG) ersetzt werden oderwenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder der Universität der Künste oder einer ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (Paragraph 4, Absatz 7, UOG, Paragraph 3, Absatz eins a, UOG 1993, Paragraph 3, Absatz 3, KUOG, Paragraph 2, Absatz 5, KH-OG, Paragraph 5, Absatz 2, AOG) ersetzt werden oder
    5. 5.Ziffer 5in den Fällen des § 76 Abs. 2 Z 4 KUOG.in den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, KUOG.
  3. (3)Absatz 3Das Dienstverhältnis ist in den Fällen des § 76 Abs. 2 Z 4 KUOG unbefristet, wenn die Bestellung zum Gastprofessor ohne zeitliche Begrenzung erfolgt ist.Das Dienstverhältnis ist in den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, KUOG unbefristet, wenn die Bestellung zum Gastprofessor ohne zeitliche Begrenzung erfolgt ist.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  5. (5)Absatz 5Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, können mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministers aufgenommen werden.Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes besitzen, können mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministers aufgenommen werden.
  6. (6)Absatz 6Auf Vertragsprofessoren sind die §§ 155 bis 160a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Z 19 BDG 1979 anzuwenden.Auf Vertragsprofessoren sind die Paragraphen 155 bis 160a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Ziffer 19, BDG 1979 anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 10 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 8, 27c, 28b, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 3, Absatz 2 und 3, 3b, 4 Absatz 4,, 4a, 5a bis 6c, 10 bis 15, 19, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 22a, 26, 27a Absatz eins und 4 bis 8, 27c, 28b, 30 Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
  8. (8)Absatz 8Aufnahmen gemäß Abs. 2 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.Aufnahmen gemäß Absatz 2, mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.
In Kraft seit 30.12.2008 bis 31.12.9999
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