§ 58 VBG Entgelt

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 43 589,1 € bis 87 178,2 € zu vereinbaren.

(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt gemäß § 21 der entsprechende Anteil.

(3) Wird der Vertragsprofessor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen.

(4) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen gemäß § 8a Abs. 2 auszuzahlen.

(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der gemäß Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 57a VBG
§ 58a VBG