Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 43 589,1 € bis 87 178,2 € zu vereinbaren.
(2)Absatz 2Bei Teilbeschäftigung gebührt gemäß § 21 der entsprechende Anteil.Bei Teilbeschäftigung gebührt gemäß Paragraph 21, der entsprechende Anteil.
(3)Absatz 3Wird der Vertragsprofessor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen.
(4)Absatz 4Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen gemäß § 8a Abs. 2 auszuzahlen.Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, auszuzahlen.
(5)Absatz 5Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der gemäß Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.Der im Absatz eins, genannte Rahmen sowie der gemäß Absatz eins, vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors gemäß Paragraph 48, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.
(6)Absatz 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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