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Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
§ 55a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen.
(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor''“.
Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
§ 55a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen.
(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor''“.