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Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit
§ 54c. (1) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.
Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit
§ 54c. (1) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.