§ 52b VBG Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 52 b, (1) Auf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig.

Voraussetzungen dafür sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Erfüllung der Bedingungen des § 52a Abs. 2;die Erfüllung der Bedingungen des Paragraph 52 a, Absatz 2 ;,
  2. 2.Ziffer 2die Feststellung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, daß der Antragsteller die für eine unbefristete Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderlichen Leistungsnachweise in
    1. a)Litera ader wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste),
    2. b)Litera bim Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
    3. c)Litera cbei der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität oder Universität der Künste verbundenen Verwaltungstätigkeit im erforderlichen Ausmaß erbracht hat.
  3. (1)Absatz einsAuf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig. Voraussetzungen dafür sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Erfüllung der Bedingungen des § 52a Abs. 2;die Erfüllung der Bedingungen des Paragraph 52 a, Absatz 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2die Feststellung, daß der Antragsteller die für eine unbefristete Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderlichen Leistungsnachweise in
      1. a)Litera ader wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste),
      2. b)Litera bim Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
      3. c)Litera cbei der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität verbundenen Verwaltungstätigkeit im erforderlichen Ausmaß erbracht hat.
  4. (2)Absatz 2§ 178 Abs. 2, 2a, 2b und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 1 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.Paragraph 178, Absatz 2,, 2a, 2b und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Absatz eins, genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
  5. (3)Absatz 3Eine Verlängerung gemäß Abs. 1 ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b zulässig.Eine Verlängerung gemäß Absatz eins, ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b zulässig.
  1. (2)Absatz 2§ 178 Abs. 2, 2a, 2b und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 1 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.Paragraph 178, Absatz 2,, 2a, 2b und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Absatz eins, genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
  2. (3)Absatz 3Eine Verlängerung gemäß Abs. 1 ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b zulässig.Eine Verlängerung gemäß Absatz eins, ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b zulässig.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 30.09.2001 bis 31.12.2003
Paragraph 52 b, (1) Auf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig.

Voraussetzungen dafür sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Erfüllung der Bedingungen des § 52a Abs. 2;die Erfüllung der Bedingungen des Paragraph 52 a, Absatz 2 ;,
  2. 2.Ziffer 2die Feststellung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, daß der Antragsteller die für eine unbefristete Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderlichen Leistungsnachweise in
    1. a)Litera ader wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste),
    2. b)Litera bim Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
    3. c)Litera cbei der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität oder Universität der Künste verbundenen Verwaltungstätigkeit im erforderlichen Ausmaß erbracht hat.
  3. (1)Absatz einsAuf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig. Voraussetzungen dafür sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Erfüllung der Bedingungen des § 52a Abs. 2;die Erfüllung der Bedingungen des Paragraph 52 a, Absatz 2 ;,
    2. 2.Ziffer 2die Feststellung, daß der Antragsteller die für eine unbefristete Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderlichen Leistungsnachweise in
      1. a)Litera ader wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste),
      2. b)Litera bim Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
      3. c)Litera cbei der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität verbundenen Verwaltungstätigkeit im erforderlichen Ausmaß erbracht hat.
  4. (2)Absatz 2§ 178 Abs. 2, 2a, 2b und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 1 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.Paragraph 178, Absatz 2,, 2a, 2b und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Absatz eins, genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
  5. (3)Absatz 3Eine Verlängerung gemäß Abs. 1 ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b zulässig.Eine Verlängerung gemäß Absatz eins, ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b zulässig.
  1. (2)Absatz 2§ 178 Abs. 2, 2a, 2b und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 1 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.Paragraph 178, Absatz 2,, 2a, 2b und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Absatz eins, genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
  2. (3)Absatz 3Eine Verlängerung gemäß Abs. 1 ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b zulässig.Eine Verlängerung gemäß Absatz eins, ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, oder b zulässig.

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