Entscheidungsgründe: Der Kläger stand seit 1. 10. 1993 als vollbeschäftigter Vertragsassistent an einem Universitätsinstitut in einem zunächst bis 30. 9. 1995 befristeten Dienstverhältnis zur Beklagten, das in der Folge bis 30. 9. 1997 und schließlich bis 28. 2. 1999 verlängert wurde. Während der gesamten Dauer der Beschäftigung des Klägers als Vertragsassistent wurden und werden seine Bezüge aus Drittmitteln getragen. Am 6. 6. 1997 beantragte der Kläger seine Weiterbestellung ... mehr lesen...
Norm: VBG §52a
Rechtssatz: Aus § 52a VBG als an den Bund als privatrechtlichem Dienstgeber gerichteten Vorschrift kann ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht abgeleitet werden, da es sich um einen bloßen Ermessenstatbestand handelt. Entscheidungstexte 9 ObA 210/98t Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 210/98t ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger stand seit 1. 10. 1989 als Vertragsassistent der L*****-Universität I***** in einem Dienstverhältnis zur Beklagten, das mit 30. 9. 1993 durch Zeitablauf endete. Mit Dienstvertrag vom 25. 11. 1993 wurde er neuerlich in ein zunächst bis 31. 12. 1994 befristetes Dienstverhältnis aufgenommen, das in weiterer Folge mehrmals auf bestimmte Dauer und schließlich mit einem 4. Nachtrag zum Dienstvertrag bis 31. 12. 1997 verlängert wurde. Während der gesamt... mehr lesen...
Norm: B-VG Art130 Abs2VBG §52VBG §52a
Rechtssatz: Unter Ermessenstatbeständen iS Art 130 Abs 2 B-VG werden nur Regelungen verstanden, deren Sinn darin liegt, daß der Verwaltung in der Hauptsache ihrer Entscheidung ein Freiraum für alternatives Verhalten nach eigener Wertentscheidung eingeräumt wird. Auch der Begriff des "gebundenen Ermessens", mit dem gegenüber dem Begriff des "freien Ermessens" ein geringerer Spielraum der Behörde zum Ausdruck... mehr lesen...