Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO und eine Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner
Begründung: (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Es sei nur angemerkt, dass der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vom Revisionswerber lediglich angeführt, aber nicht entsprechend ausgeführt wurde (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu § 506). ... mehr lesen...