Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsHaben ein oder mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft als Mutterunternehmen, hat die FMA als die für die Beaufsichtigung dieser Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde die gruppeninternen Transaktionen zwischen diesen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft zu beaufsichtigen.
(2)Absatz 2§ 221 und § 229 bis § 236 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 221 und Paragraph 229 bis Paragraph 236, sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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