Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben den Aufbau und die operationellen Einzelheiten des internen Modells zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 186 bis § 190 hervorgehen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben den Aufbau und die operationellen Einzelheiten des internen Modells zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 186 bis Paragraph 190, hervorgehen.
(2)Absatz 2Die Dokumentation hat eine detaillierte Erläuterung der Theorie, der Annahmen sowie der mathematischen und der empirischen Basis, auf die sich das interne Modell stützt und eine Beschreibung aller Situationen zu enthalten, in denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert.
(3)Absatz 3Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben alle größeren Änderungen gemäß § 182 Abs. 9 an ihrem internen Modell zu dokumentieren.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben alle größeren Änderungen gemäß Paragraph 182, Absatz 9, an ihrem internen Modell zu dokumentieren.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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