Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe haben alle anrechenbaren Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem der nachstehend genannten Unternehmen stammen, unberücksichtigt zu bleiben:
1.Ziffer einseinem verbundenen Unternehmen,
2.Ziffer 2einem beteiligten Unternehmen und
3.Ziffer 3einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen.
(2)Absatz 2Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe haben alle Eigenmittel, die für die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, herangezogen werden können, unberücksichtigt zu bleiben, wenn diese Eigenmittel aus einer Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens stammen.
(3)Absatz 3Eine Gegenfinanzierung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt Eigenmittel hält, die auf die Solvenzkapitalanforderung des erstgenannten Unternehmens angerechnet werden können.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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