(1) Die Solvabilität der Gruppe ist mit der Konsolidierungsmethode (Methode 1) gemäß § 211 und § 212 zu berechnen.
(2) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) die Anwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode (Methode 2) gemäß § 213 und § 214, oder wenn die ausschließliche Anwendung von Methode 1 nicht angemessen ist, eine Kombination der Methoden 1 und 2 genehmigen.
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