Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Mehrfachberücksichtigung von anrechenbaren Eigenmitteln bei mehreren in die Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist unzulässig.
(2)Absatz 2Sofern dies nicht bereits die Methoden gemäß § 211 bis § 214 vorsehen, bleiben folgende Beträge bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt:Sofern dies nicht bereits die Methoden gemäß Paragraph 211 bis Paragraph 214, vorsehen, bleiben folgende Beträge bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt:
1.Ziffer einsder Wert aller Vermögenswerte des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines seiner verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angerechnet werden dürfen,
2.Ziffer 2der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen, und
3.Ziffer 3der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines anderen mit diesem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen.
(3)Absatz 3Sofern dies nicht bereits die Methoden gemäß § 211 bis § 214 vorsehen, sind folgende Eigenmittelbestandteile jedenfalls nicht in die Berechnung einzubeziehen:Sofern dies nicht bereits die Methoden gemäß Paragraph 211 bis Paragraph 214, vorsehen, sind folgende Eigenmittelbestandteile jedenfalls nicht in die Berechnung einzubeziehen:
1.Ziffer einsgezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital, das eine potentielle Verbindlichkeit für das beteiligte Unternehmen darstellt,
2.Ziffer 2gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine potentielle Verbindlichkeit für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellt und
3.Ziffer 3gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine potentielle Verbindlichkeit für ein anderes mit demselben beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellt.
(4)Absatz 4Unbeschadet Abs. 2 und 3 dürfen folgende Eigenmittelbestandteile nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie auf die Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen:Unbeschadet Absatz 2 und 3 dürfen folgende Eigenmittelbestandteile nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie auf die Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen:
1.Ziffer einsder Überschussfonds eines verbundenen Versicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, und
2.Ziffer 2gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität der Gruppe berechnet wird.
(5)Absatz 5Ist die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der Auffassung, dass neben den in Abs. 2 bis 4 genannten Eigenmittelbestandteilen bestimmte Eigenmittelbestandteile, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden können, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, nicht bereitgestellt werden können, so kann die FMA anordnen, dass diese Eigenmittel nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen.Ist die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der Auffassung, dass neben den in Absatz 2 bis 4 genannten Eigenmittelbestandteilen bestimmte Eigenmittelbestandteile, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden können, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, nicht bereitgestellt werden können, so kann die FMA anordnen, dass diese Eigenmittel nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen.
(6)Absatz 6Die Summe der in Abs. 4 bis 5 genannten Eigenmittelbestandteile darf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht übersteigen.Die Summe der in Absatz 4 bis 5 genannten Eigenmittelbestandteile darf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht übersteigen.
(7)Absatz 7Ergänzende Eigenmittel eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, dürfen nur in die Berechnung einbezogen werden, wenn sie aufsichtsbehördlich genehmigt wurden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 206 VAG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 206 VAG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 206 VAG 2016