§ 193 VAG 2016 Allgemeine Bestimmungen

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung zu halten.

(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Mindestkapitalanforderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zu berechnen. Diese hat folgende absolute Untergrenzen:

1.

2,7 Millionen Euro für Nicht-Lebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, es sei denn, dass alle oder einige der in Z 10 bis 15 der Anlage A aufgeführten Risiken gedeckt sind; in letzterem Fall beträgt die absolute Untergrenze mindestens 4 Millionen Euro,

2.

4 Millionen Euro für Lebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen,

3.

3,9 Millionen Euro für Rückversicherungsunternehmen, ausgenommen firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, für die eine Mindestkapitalanforderung von 1,3 Millionen Euro gilt und

4.

die Summe der in Z 1 und 2 genannten Beträge für Kompositversicherungsunternehmen.

(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Mindestkapitalanforderung zumindest quartalsweise vor der Meldung im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung an die FMA gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zu berechnen. Eine Berechnung hat auch unverzüglich nach Durchführung einer Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß § 176 Abs. 1 zweiter Satz zu erfolgen und ist der FMA zu melden. Wird die Mindestkapitalanforderung anhand der Solvenzkapitalanforderung durch die prozentuellen Grenzwerte gemäß Art. 129 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/138/EG bestimmt, so haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA eine Begründung hiefür vorzulegen. Die Grenzwerte sind auf Basis der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung zu berechnen.

In Kraft seit 19.10.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 193 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 193 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 193 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 193 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 193 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 192 VAG 2016
§ 194 VAG 2016