Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe unterliegen der Beaufsichtigung durch die FMA auf Ebene der Gruppe nach Maßgabe der Vorschriften dieses Hauptstücks, wenn die FMA gemäß § 226 als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt wurde.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe unterliegen der Beaufsichtigung durch die FMA auf Ebene der Gruppe nach Maßgabe der Vorschriften dieses Hauptstücks, wenn die FMA gemäß Paragraph 226, als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt wurde.
(2)Absatz 2Sofern in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften für die Einzelbeaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weiterhin anzuwenden.
(3)Absatz 3Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die gemäß § 197 zu einer Gruppenaufsicht führen, unverzüglich anzuzeigen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die gemäß Paragraph 197, zu einer Gruppenaufsicht führen, unverzüglich anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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