§ 210 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Stehen der FMA als der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Drittland nicht zur Verfügung, so ist der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat, von den auf die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen. In diesem Fall stellen die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne keinen für die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe anrechenbaren Eigenmittelbestandteil dar.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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