Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür die Zwecke dieses Hauptstücks bezeichnet der Ausdruck:
1.Ziffer einsbeteiligtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine in Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung verbunden ist.beteiligtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine in Artikel 22, Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung verbunden ist.
2.Ziffer 2verbundenes Unternehmen: ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine in Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung verbunden ist.verbundenes Unternehmen: ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine in Artikel 22, Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung verbunden ist.
3.Ziffer 3Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen,
a)Litera adie aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine in Art. 22 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung verbunden sind, besteht oderdie aus einem beteiligten Unternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das beteiligte Unternehmen oder dessen Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine in Artikel 22, Absatz 7, der Richtlinie 2013/34/EU beschriebene Beziehung verbunden sind, besteht oder
b)Litera bdie auf der Einrichtung von vertraglichen oder sonstigen starken und nachhaltigen finanziellen Beziehungen zwischen allen diesen Unternehmen beruht und zu der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine gehören können, sofern eines dieser Unternehmen durch zentrale Koordination einen beherrschenden Einfluss auf die Entscheidungen aller der Gruppe angehörenden Unternehmen ausübt, darunter auch die Finanzentscheidungen, und die Einrichtung und Auflösung dieser Beziehungen für die Zwecke dieses Hauptstücks der vorherigen Genehmigung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterliegen; das Unternehmen, das die zentrale Koordination ausübt, ist als Mutterunternehmen und die anderen Unternehmen sind als Tochterunternehmen zu betrachten.
4.Ziffer 4für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde: die gemäß § 226 bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde.für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde: die gemäß Paragraph 226, bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde.
5.Ziffer 5Aufsichtskollegium: eine permanente, aber flexible Plattform für die Zusammenarbeit, Koordinierung und Erleichterung der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Beaufsichtigung einer Gruppe.
6.Ziffer 6Versicherungsholdinggesellschaft: ein Mutterunternehmen, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat.
7.Ziffer 7gemischte Versicherungsholdinggesellschaft: ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittland-Versicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungsholdinggesellschaft noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat und
8.Ziffer 8gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Art. 2 Z 15 der Richtlinie 2002/87/EG.gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2, Ziffer 15, der Richtlinie 2002/87/EG.
(2)Absatz 2Für die Zwecke dieses Hauptstücks hat die FMA
1.Ziffer einsals Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen zu betrachten, das nach Ansicht der FMA tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt,
2.Ziffer 2als Tochterunternehmen auch jedes Unternehmen zu betrachten, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der FMA tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt und
3.Ziffer 3als Beteiligung auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen zu betrachten, auf das nach Ansicht der FMA tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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